Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinn des § 1 UGB. Für Verbrauchergeschäfte sind sie nicht bestimmt.
1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen Dipl.-Ing. (FH) Peter Ziehesberger, Ziehesberger Elektronik, und dem Kunden für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte. Sie gelten auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Unsere AGB werden dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Die bloße Veröffentlichung auf der Website ersetzt nicht die erforderliche Einbeziehung in den konkreten Vertrag.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Schriftlichkeit umfasst auch E-Mail.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote und Kostenschätzungen sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
Angaben in Präsentationen, Katalogen oder sonstigem Informationsmaterial werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot, Pflichtenheft oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt sind. Garantien und zugesicherte Eigenschaften bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Leistungsumfang und Mitwirkung des Kunden
Umfang und Beschaffenheit unserer Leistungen ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft und den darin bezeichneten Unterlagen. Technisch notwendige oder sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind und den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen.
Der Kunde stellt rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Spezifikationen, Zugänge, Beistellungen, Freigaben und Entscheidungen bereit. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vorgaben sowie für erforderliche behördliche Genehmigungen verantwortlich. Unsere gesetzliche Prüf- und Warnpflicht bleibt unberührt.
Verzögerungen oder Mehraufwand infolge verspäteter, unvollständiger oder geänderter Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen und sind zusätzlich zu vergüten. Beigestellte Bauteile, Daten, Software oder Unterlagen bleiben hinsichtlich ihrer Eignung und Rechtefreiheit im Verantwortungsbereich des Kunden.
4. Preise, Kostenvoranschläge und Mehrleistungen
Preise verstehen sich mangels anderer Angabe netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Versand, Verpackung, Transportversicherung, Zoll, Reise- und Nächtigungskosten werden gesondert verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich, wenn ihre Erstellung mit eigenständigem Aufwand verbunden ist und darauf vorab hingewiesen wurde. Vom Kunden angeordnete Änderungen, zusätzliche Leistungen und notwendiger Mehraufwand außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden nach Vereinbarung, sonst nach angemessenem tatsächlichem Aufwand, verrechnet.
Ändern sich nach Vertragsabschluss für die Leistung wesentliche, nicht von uns beeinflussbare Kostenfaktoren – insbesondere Bauteilpreise, Fremdleistungen, Transportkosten oder Wechselkurse – erheblich, werden die Parteien eine angemessene Preisanpassung vereinbaren. Dies gilt nicht, soweit wir uns in Verzug befinden.
5. Zahlung
Rechnungen sind mangels anderer Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Teilrechnungen nach Projektfortschritt sind zulässig. Ein Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Bei verschuldetem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Kunde ersetzt außerdem notwendige und zweckentsprechende Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Einbringung. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug dürfen wir weitere Leistungen nach angemessener Vorankündigung bis zur Zahlung aussetzen und offene Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig stellen. Der Kunde darf nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
6. Liefer- und Leistungsfristen, höhere Gewalt
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen beginnen erst, wenn technische und kaufmännische Voraussetzungen geklärt, erforderliche Mitwirkungen erbracht und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.
Bei höherer Gewalt oder anderen nicht von uns zu vertretenden Ereignissen – insbesondere Ausfall kritischer Zulieferer, Lieferkettenstörungen, behördlichen Maßnahmen, Energie- oder Verkehrsstörungen, Streik oder Cybervorfällen – verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung so lange, dass die Fortsetzung unzumutbar wird, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten.
7. Übergabe, Abnahme, Versand und Gefahr
Die Leistung gilt mit Übergabe, vereinbarter Abnahme oder produktiver Nutzung als übernommen. Bleibt der Kunde einem angekündigten Abnahmetermin fern oder verweigert er die Abnahme ohne begründeten Mangel, gilt die Leistung nach angemessener Nachfrist als übernommen.
Beim Versand geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Versandart und Transportversicherung werden nach Vereinbarung, sonst nach verkehrsüblicher und wirtschaftlicher Wahl bestimmt.
8. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der damit verbundenen Forderungen unser Eigentum. Der Kunde hat uns über Pfändungen, Insolvenz oder sonstige Zugriffe Dritter unverzüglich zu informieren und auf unser Eigentum hinzuweisen.
Eine Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb ist nur zulässig, solange kein Zahlungsverzug besteht. Die aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab; erforderliche Publizitätsakte sind vom Kunden vorzunehmen.
9. Geistiges Eigentum und Projektergebnisse
Vorbestehendes Know-how, Werkzeuge, Bibliotheken, Entwurfsmethoden, wiederverwendbare Module und allgemeine technische Lösungen bleiben im Eigentum des jeweiligen Rechteinhabers. An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung jene Nutzungsrechte, die im Angebot oder Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind.
Ohne gesonderte Vereinbarung erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck. Eine Herausgabe von Quellcode, editierbaren Entwicklungsdaten, Fertigungs-Know-how oder internen Arbeitsunterlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Für vom Kunden bereitgestellte Zeichnungen, Marken, Software, Daten und sonstige Vorgaben gewährleistet der Kunde, über die erforderlichen Rechte zu verfügen. Er hält uns bei berechtigten Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, soweit die Rechtsverletzung aus seinen Vorgaben stammt.
10. Software, Firmware und Drittkomponenten
Leistungsmerkmale, Systemvoraussetzungen, Schnittstellen und Einsatzbedingungen individueller Software ergeben sich aus der vereinbarten Spezifikation. Software kann trotz sorgfältiger Entwicklung nicht für jede denkbare Einsatzbedingung vollständig fehlerfrei garantiert werden.
Soweit Open-Source-Software oder sonstige Drittkomponenten eingesetzt werden, gelten für diese ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Kunde erhält die gesetzlich oder lizenzrechtlich erforderlichen Hinweise. Für Änderungen durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte übernehmen wir keine Verantwortung.
11. Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche technische, kaufmännische und organisatorische Informationen geheim und verwenden sie nur für den Vertragszweck. Dies gilt nicht für bereits bekannte, allgemein zugängliche, rechtmäßig von Dritten erhaltene oder unabhängig entwickelte Informationen.
12. Gewährleistung und Mängelrüge
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmergeschäften zwölf Monate ab Übergabe. Der Kunde hat die Leistung nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel gemäß § 377 UGB unverzüglich schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
Wir haben zunächst das Recht, einen berechtigten Mangel innerhalb angemessener Frist durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Der Kunde ermöglicht Zugang und stellt erforderliche Testdaten und Informationen bereit. Scheitert die Behebung oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen sekundären Gewährleistungsbehelfe zu.
Keine Gewähr besteht für Mängel infolge ungeeigneter Kundenvorgaben, eigenmächtiger Änderungen, unsachgemäßer Nutzung, fehlender Wartung, ungeeigneter Betriebsumgebung, natürlicher Abnutzung oder nicht von uns zu vertretender Drittkomponenten, soweit diese Umstände ursächlich sind.
13. Haftung
Bei Vermögensschäden haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und höchstens auf den Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt.
Der Ausschluss gilt nicht für Personenschäden, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, ausdrücklich übernommene Garantien oder sonstige Ansprüche, deren Einschränkung gesetzlich unzulässig ist. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverlust und Ansprüche Dritter ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Der Kunde ist für regelmäßige Datensicherungen und für den sicheren Betrieb in seiner Systemumgebung verantwortlich. Eine Haftungsminderung gilt insoweit, als ein Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung oder Befolgung dokumentierter Betriebs- und Sicherheitshinweise vermeidbar gewesen wäre.
14. Rücktritt, Kündigung und Annahmeverzug
Ein Rücktritt wegen Vertragsverletzung setzt grundsätzlich eine angemessene schriftliche Nachfrist voraus. Das Recht zum sofortigen Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verhindert er die Leistung trotz Nachfrist, dürfen wir erbrachte Leistungen und nachweisbare Kosten abrechnen, Materialien auf Kosten und Gefahr des Kunden lagern und nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz verlangen.
15. Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Neuhofen an der Krems. Für Streitigkeiten aus Unternehmergeschäften wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Ziehesberger Elektronik vereinbart; zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Änderungen von Name, Firma, Anschrift oder Rechtsform hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
Stand: 30. Juli 2026
